1 Allgemeines – Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 Anerkennung der AGB
Mit der Auftragserteilung erkennt der*die AuftraggeberIn die AGB an.
1.2 Ausschließliche Geltung
Die nachfolgenden Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Grafikdesign-Leistungen zwischen der Grafikdesignerin, Juliana Fabula, Fabula Design (nachstehend „Grafikdesignerin“ genannt) und dem*der AuftraggeberIn ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der*die AuftraggeberIn Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehenden oder von den hier aufgeführten Allgemeine Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
1.3 Vorrang der AGB
Die hier aufgeführten Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn die Grafikdesignerin in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.4 Abweichende Vereinbarungen
Abweichungen oder ergänzende Vereinbarungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Grafikdesignerin gültig.
2 Vertragsgegenstand, Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Vertragsart und Leistungsumfang
Jeder der Grafikdesignerin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten der Grafikdesignerin ist nicht Gegenstand des Vertrages. Dieser beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten der Grafikdesignerin. Entsprechende Recherchen liegen in der Verantwortung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin.
2.2 Urheberrechtlicher Schutz
Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z. B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3 Schutz vor Veränderung und Weitergabe
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Grafikdesignerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt die Grafikdesignerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.
2.4 Einräumung von Nutzungsrechten
Die Grafikdesignerin räumt dem*der AuftraggeberIn die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache eingeschränkte Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
2.4a Zweckgebundene Nutzung von Covern
Die Nutzung des Covers ist zweckgebunden. Es darf als Umschlag für das entsprechende Buch genutzt werden. Ebenso darf es unverändert auf Social Media und der Homepage gepostet werden. Bei erweiterter Nutzung muss das Nutzungsrecht neu ausgehandelt werden.
2.5 Übergang der Nutzungsrechte
Die einfachen zweckgebundenen Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung (einschließlich der Restzahlung gemäß Ziffer 3.6) auf den*die AuftraggeberIn über.
2.6 Urheberbenennung
Die Grafikdesignerin ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Grafikdesignerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.
2.7 Kein Miturheberrecht
Vorschläge oder Mitarbeit des*der AuftraggeberIn bzw. von MitarbeiterInnen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2.8 Nutzungsumfang
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die Grafikdesignerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.
2.9a–2.9e Pflichtangaben im Impressum
2.9a Ist der Vertragsgegenstand ein Buchcover (egal, ob E-Book, Taschenbuch oder Hardcover) verpflichtet der*die AuftraggeberIn sich – im Falle einer Veröffentlichung – im Impressum des Buches (oder an geeigneter Stelle) folgendes Copyright zu vermerken:
© Cover- und Umschlaggestaltung: Fabula Design | Juliana Fabula – http://julianafabula.de/grafikdesign
2.9b Ist der Vertragsgegenstand der Buchsatz (egal, ob E-Book, Taschenbuch oder Hardcover) verpflichtet der*die AuftraggeberIn sich – im Falle einer Veröffentlichung – im Impressum des Buches (oder an geeigneter Stelle) folgendes Copyright zu vermerken:
© Buchsatz: Fabula Design | Juliana Fabula – http://julianafabula.de/grafikdesign
2.9c Ist der Vertragsgegenstand die Innengestaltung (egal, ob E-Book, Taschenbuch oder Hardcover) verpflichtet der*die AuftraggeberIn sich – im Falle einer Veröffentlichung – im Impressum des Buches (oder an geeigneter Stelle) folgendes Copyright zu vermerken:
© Innengestaltung: Fabula Design | Juliana Fabula – http://julianafabula.de/grafikdesign
2.9d Ist der Vertragsgegenstand ein Logo verpflichtet der*die AuftraggeberIn sich – im Falle der Nutzung – im Impressum der Website (oder an geeigneter Stelle) folgendes Copyright zu vermerken:
© Logogestaltung: Fabula Design | Juliana Fabula – http://julianafabula.de/grafikdesign
2.9e Ist der Vertragsgegenstand ein Overlay verpflichtet der*die AuftraggeberIn sich – im Falle der Nutzung – in den Panels folgendes Copyright zu vermerken:
© Overlaygestaltung: Fabula Design | Juliana Fabula – http://julianafabula.de/grafikdesign
2.10 Urheberbenennung bei Online-Veröffentlichungen
Bei allen öffentlichen Online-Veröffentlichungen des gestalteten Covers (z. B. Social-Media-Posts, Website-Veröffentlichungen, Coverreveals, digitale Produktpräsentationen …) verpflichtet sich der*die AuftraggeberIn, die Grafikdesignerin gut sichtbar als Urheberin des Designs zu nennen.
Die Nennung erfolgt vorrangig durch eine Tag-/Verlinkung des offiziellen Design-Profils der Grafikdesignerin (z. B. @fabula.coverdesign).
Ist eine Verlinkung nicht möglich oder nicht verfügbar, erfolgt die Nennung alternativ in Textform, z. B.: Coverdesign: Fabula Design | Juliana Fabula.
2.11 Eigentum an Daten und Dateien
Alle für die Auftragserfüllung entstehenden Daten und Dateien bleiben Eigentum der Grafikdesignerin. Es besteht keine Verpflichtung, Arbeitsdateien (offene Daten: PSDs, INDDs usw.) an den*die AuftraggeberIn herauszugeben. Eine Herausgabe erfordert vorherige Absprache sowie eine gesonderte Vergütung.
2.12 Weiterverwertung abgelehnter Entwürfe
Lehnt der*die AuftraggeberIn Entwürfe ab, entscheidet sich gegen die Nutzung oder erwirbt keine Nutzungsrechte (z. B. aufgrund von Projektabbruch oder Nichtbeauftragung der Reinzeichnung), ist die Grafikdesignerin berechtigt, diese Entwürfe – ggf. in angepasster Form, insbesondere mit geändertem Titel oder Text – anderweitig zu verwerten und zu veröffentlichen, etwa als sogenanntes Premade-Cover. Ein Anspruch des*der AuftraggeberIn auf Exklusivität besteht in diesem Fall nicht.
2.13 Briefings und Referenzen
Briefings, inhaltliche Vorgaben, Referenzmaterialien, Moodboards, Beispielcover oder sonstige Zuarbeiten des*der AuftraggeberIn dienen ausschließlich als inhaltliche und gestalterische Orientierung für die Ausarbeitung des Designs.
Sie begründen weder eine Miturheberschaft noch ein Nutzungs- oder Verwertungsrecht an den von der Grafikdesignerin erstellten Entwürfen, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeitsergebnissen.
Auch im Falle eines Projektabbruchs, einer Kündigung oder einer Abschlagszahlung verbleiben sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte an den Entwürfen bei der Grafikdesignerin, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Weitergabe, Nutzung oder Verwertung der Entwürfe oder daraus abgeleiteter Gestaltungen an Dritte – auch als Referenz oder Grundlage für eine Neugestaltung – ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Grafikdesignerin unzulässig.
2.14 Erwerb und Nutzungsumfang von Premade-Covern
Premade-Cover sind vorab von der Grafikdesignerin gestaltete Coverentwürfe, die ohne konkreten Kundenauftrag entstanden sind oder aus nicht genutzten bzw. abgelehnten Entwürfen hervorgehen.
Mit dem Erwerb eines Premade-Covers erwirbt der*die AuftraggeberIn nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, zweckgebundenes Nutzungsrecht zur Verwendung als Buchcover für das vereinbarte Werk. Eine weitergehende Nutzung (z. B. Merchandising, Serienfortsetzungen, Weitergabe an Dritte) ist nicht Bestandteil des Premade-Erwerbs und bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst der Erwerb eines Premade-Covers ausschließlich:
• die Anpassung von Titel, Autor*innenname und ggf. Untertitel,
• die Lieferung der finalen Druck- und E-Book-Dateien.
Nicht Bestandteil des Premade-Erwerbs sind:
• weitergehende Designanpassungen,
• alternative Layouts,
• offene Arbeitsdateien (z. B. PSD, INDD),
• exklusive Nutzungsrechte, sofern diese nicht gesondert vereinbart wurden.
Ein Rücktritt vom Premade-Kauf nach Zahlungseingang ist ausgeschlossen, da es sich um ein individuell für den*die AuftraggeberIn angepasstes Werk handelt.
Die Urheberrechte verbleiben uneingeschränkt bei der Grafikdesignerin.
2.14a Einmaliger Verkauf von Premade-Covern
Premade-Cover werden grundsätzlich nur einmalig verkauft.
Nach dem Erwerb eines Premade-Covers durch eine*n AuftraggeberIn wird dieses Motiv nicht erneut als Premade angeboten oder an weitere AuftraggeberInnen veräußert.
Ausgenommen hiervon sind lediglich Präsentationen zu Referenz- und Eigenwerbezwecken der Grafikdesignerin.
2.14b Abgrenzung zu ähnlichen Gestaltungen
Die Grafikdesignerin gewährleistet, dass Premade-Cover nicht mehrfach verkauft werden.
Eine darüberhinausgehende Exklusivität gegenüber gestalterisch ähnlichen Werken Dritter kann jedoch nicht zugesichert werden.
Sollten nach Veröffentlichung eines Premade-Covers Werke Dritter erscheinen, die in Stil, Farbgebung, Motivwahl oder Bildsprache Ähnlichkeiten aufweisen, begründet dies keinen Anspruch auf Minderung, Rücktritt, Schadensersatz oder sonstige Ansprüche gegenüber der Grafikdesignerin, sofern keine identische oder unfreie Vervielfältigung des konkreten Designs vorliegt.
3 Vergütung und Zahlungsstruktur
3.1 Einheitliche Leistung
Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung.
3.2 Entwürfe ohne Nutzungsrechte
Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
3.3 Erweiterte Nutzung von Entwürfen
Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich abgesprochen genutzt, so ist eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.
3.4 Kostenpflicht der Leistungen
Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Grafikdesignerin für den*die AuftraggeberIn erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.5 Konzeption und Entwurf
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, entsteht das gestalterische Konzept im Rahmen des kreativen Arbeitsprozesses der Grafikdesignerin und wird unmittelbar in Form von Entwürfen visualisiert. Ein gesonderter, lizenzfreier „Konzept“-Zwischenschritt ist nicht geschuldet. Konzeption und Entwurf bilden eine einheitliche, vergütungspflichtige Leistung.
3.6 Zahlungsstruktur
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt für Coverdesign- und Gestaltungsaufträge folgende Zahlungsstruktur: Bei Auftragserteilung wird eine Anzahlung in Höhe von 60 % der vereinbarten Gesamtvergütung fällig. Die restlichen 40 % sind nach Abschluss des Gestaltungsprozesses, jedoch vor Versendung der finalen Druck- und Produktionsdaten, zu zahlen.
4 Rabatte, Gutscheine
4.1 Gutscheine und Rabatte sind einmalig einlösbar. Nach Ablauf eines vorgeschriebenen Datums sind diese nicht mehr einlösbar.
4.2 Gutscheine sind nicht mit Rabatten oder anderen Preisaktionen kombinierbar.
5 Fälligkeit der Vergütung, Abnahme und Zahlungsverzug
5.1 Zahlungsfrist und Abschlagszahlungen
Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen.
Für Coverdesign- und Gestaltungsaufträge gilt ergänzend die in Ziffer 3.6 geregelte zweistufige Zahlungsweise (60 % Anzahlung, 40 % Restzahlung). Erfordert der Auftrag von der Grafikdesignerin finanzielle Vorleistungen (z. B. Lizenzen, Druckkosten), so sind Abschlagszahlungen in voller Höhe der Vorleistungen zu leisten.
5.2 Abnahme und künstlerische Freiheit
Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Geringfügige Abweichungen von grafischen Vorstellungen oder vom Briefing, die im Rahmen der künstlerischen Freiheit liegen und die Gebrauchstauglichkeit des Werkes nicht beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.
5.3 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug kann die Grafikdesignerin Verzugszinsen in Höhe von neun Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
5.4 Kein Rückgaberecht nach Abnahme
Nachdem ein Auftrag abgeschlossen wurde und von dem*der AuftraggeberIn abgenommen und somit freigegeben wurde, besteht rückwirkend keinerlei Anspruch auf Retoure.
5.5 Termine und Fixtermine
Terminangaben der Grafikdesignerin sind grundsätzlich unverbindliche Plantermine, sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein „Fixtermin“ vereinbart und als solcher bezeichnet wird. Nur in diesem Fall ist der genaue Termin für beide Parteien verbindlich.
5.6 Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung
Verzögerungen, die auf fehlende oder verspätet gelieferte Informationen, Unterlagen, Datenblätter, Freigaben oder sonstige Mitwirkungshandlungen des*der AuftraggeberIn zurückzuführen sind, verlängern vereinbarte Lieferfristen entsprechend. Ansprüche wegen Verzugs oder Schadensersatzansprüche des*der AuftraggeberIn bestehen in diesen Fällen nicht.
6 Sonderleistungen, Nebenkosten und Fremdleistungen
6.1 Korrekturschleifen und Zusatzleistungen
Die angebotenen Gestaltungsarbeiten beinhalten eine große (gänzlich neuer Entwurf) und eine kleine (Farb-, Schriftanpassung) Korrektur-/Änderungsschleifen. Jede weitere wird nach Aufwand berechnet. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
6.2 Beauftragung externer Leistungen
Die Grafikdesignerin ist nach vorheriger Abstimmung mit dem*der AuftraggeberIn berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin zu bestellen. Der*die AuftraggeberIn verpflichtet sich, die Grafikdesignerin entsprechende Vollmacht zu erteilen.
6.3 Freistellung bei Fremdleistungen
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Grafikdesignerin abgeschlossen werden, verpflichtet sich der*die AuftraggeberIn, der Grafikdesignerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
6.4 Wochenend- und Feiertagsarbeit
Sollte es durch den*die AuftraggeberIn zu Wochenend- und Feiertagsarbeit (gesetzl. Feiertage in Baden-Württemberg) kommen, wird ein Aufschlag von 100% für diese Arbeitszeit berechnet.
6.5 Technische Nebenkosten
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin zu erstatten.
7 Eigentum an Entwürfen und Dateien, Nutzungsrechte, Lizenzen
7.1 Eigentum und Nutzungsrechte
An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.
7.2 Rückgabe von Originalen
Die Originale sind der Grafikdesignerin nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der*die AuftraggeberIn die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
7.3 Keine Herausgabepflicht offener Daten
Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Grafikdesignerin.
Die Grafikdesignerin ist nicht verpflichtet, offene Daten (z. B. PSD-, INDD-, AI-Dateien) herauszugeben.
Wünscht der*die AuftraggeberIn deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
Eine Herausgabe erfolgt ausschließlich ohne in den Dateien enthaltene, lizenzpflichtige Bilder, Grafiken oder Schriften. Der*die AuftraggeberIn ist selbst verantwortlich für die eigenständige Nachlizenzierung sämtlicher benötigter Elemente.
7.4 Änderungsverbot ohne Zustimmung
Hat die Grafikdesignerin dem*der AuftraggeberIn Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Grafikdesignerin geändert werden.
7.5 Versand auf Gefahr des Auftraggebers
Die Versendung sämtlicher in Ziffer 7.1 bis 7.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin.
7.6 Verantwortung für Lizenzen
Für die Nutzung, Nachlizenzierung und rechtliche Zulässigkeit von in offenen Daten enthaltenen Bildern, Grafiken, Texturen, Schriften oder sonstigen Elementen ist ausschließlich der*die AuftraggeberIn verantwortlich.
Die Grafikdesignerin übernimmt keine Haftung für Lizenzverstöße, die durch eine eigenständige Weiterverarbeitung der offenen Daten entstehen.
7.7 Einhaltung von Lizenzgrenzen
Für die Einhaltung der lizenzrechtlichen Bestimmungen der verwendeten Bilder, Grafiken, Texturen und Schriften – insbesondere hinsichtlich Stückzahlbegrenzungen (z. B. 500.000 Kopien bei Shutterstock-Standardlizenzen) – ist allein der*die AuftraggeberIn verantwortlich. Der*die AuftraggeberIn verpflichtet sich, die geplante sowie die tatsächlich erreichte Auflagenhöhe zu überwachen und die Grafikdesignerin rechtzeitig zu informieren, sofern eine Nachlizenzierung erforderlich wird.
Stocklizenzen weisen je nach Anbieter unterschiedliche Nutzungsgrenzen auf. Die Grafikdesignerin informiert den*die AuftraggeberIn im Rahmen des Projekts über gängige Lizenzmodelle und deren typische Einschränkungen (z. B. bei Stückzahlen oder Merchandise-Nutzung). Die Verantwortung für die eigenständige Prüfung, Überwachung und gegebenenfalls notwendige Nachlizenzierung liegt jedoch ausschließlich beim*bei der AuftraggeberIn.
Die Grafikdesignerin übernimmt keine Haftung für Lizenzverstöße oder Nutzungsüberschreitungen, die durch eine fehlende oder verspätete Nachlizenzierung entstehen.
8 Probedrucke, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
8.1 Probedrucke und Korrekturmuster
Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Grafikdesignerin Korrekturmuster vorzulegen. Hierzu zählen insbesondere Probedrucke, Farbandrucke, digitale Druckfreigaben, Mock-ups der Druckerei oder sonstige Prüfexemplare, die die korrekte Umsetzung des Designs gewährleisten sollen.
Unterlässt der*die AuftraggeberIn die Vorlage solcher Muster oder entscheidet sich bewusst gegen die Durchführung eines Probedrucks, so geschieht dies auf eigene Verantwortung.
In diesen Fällen übernimmt die Grafikdesignerin keinerlei Haftung für: Farbabweichungen, Fehlschnitte oder Beschnittprobleme, Abweichungen im Druckbild, Materialfehler, technische Produktionsmängel, jegliche Abweichungen vom gewünschten Endergebnis.
Die Verantwortung für die finale Produktionsfreigabe liegt ausschließlich beim*bei der AuftraggeberIn.
8.2 Druckfreigabe
Mit der Erteilung der Druckfreigabe bestätigt der*die AuftraggeberIn, dass sämtliche Inhalte, Maße, Farben, Texte, Bilder und Gestaltungselemente korrekt geprüft wurden.
Nach erfolgter Druckfreigabe übernimmt die Grafikdesignerin keine Haftung mehr für: inhaltliche Fehler (Text, Rechtschreibung, Zahlen, Impressumsdaten etc.), fehlerhafte Maße oder Beschnittangaben, Farbabweichungen, drucktechnische Produktionsfehler, technische Probleme bei der Druckerei.
Alle Risiken und Kosten, die aus einer fehlerhaften oder vorzeitig erteilten Druckfreigabe entstehen, trägt ausschließlich der*die AuftraggeberIn.
8.3 Farbabweichungen
Aufgrund unterschiedlicher Monitoreinstellungen, Druckverfahren, Materialien und Druckereitechnologien können Farbabweichungen zwischen digitaler Darstellung und gedrucktem Endprodukt auftreten. Solche Abweichungen sind technisch bedingt und stellen keinen Mangel der Leistung der Grafikdesignerin dar.
Die Grafikdesignerin übernimmt keine Garantie für eine exakte Farbübereinstimmung zwischen Bildschirmdarstellung und Druckergebnis. Verbindliche Farbdarstellungen können ausschließlich
8.4 Produktionsüberwachung
Die Produktionsüberwachung durch die Grafikdesignerin erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Grafikdesignerin berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
8.5 Belegexemplare und Eigenwerbung
Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der*die AuftraggeberIn der Grafikdesignerin unentgeltlich ein einwandfreies Belegexemplar. Die Grafikdesignerin ist berechtigt, dieses Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den*die AuftraggeberIn hinzuweisen.
9 Haftung und Haftungsbeschränkung
9.1 Haftungsumfang
Die Grafikdesignerin haftet für entstandene Schäden, z. B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc., nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet die Grafikdesignerin auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet diese bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
9.2 Fremdaufträge
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin an Dritte erteilt werden, übernimmt die Grafikdesignerin gegenüber dem*der AuftraggeberIn keinerlei Haftung. Die Grafikdesignerin tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittlerin auf.
9.3 Verantwortung nach Freigabe
Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den*die AuftraggeberIn übernimmt diese*r die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.
9.4 Haftungsausschluss nach Freigabe
Für solchermaßen vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Grafikdesignerin.
9.5 Keine Marken- oder Wettbewerbsprüfung
Die Grafikdesignerin haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Designarbeiten.
9.6 Mängelrügen
Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Grafikdesigner geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
9.7 Haftung bei vermittelten Fremdleistungen
Soweit die Grafikdesignerin auf Veranlassung des*der Auftraggebers/Auftraggeberin Fremdleistungen in dessen*deren Namen und auf dessen*deren Rechnung in Auftrag gibt, haftet die Grafikdesignerin nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten LeistungserbringerIn.
9.8 Datenverlust
Bei Datenverlust durch höhere Gewalt oder Dateibeschädigungen übernimmt die Grafikdesignerin keine Haftung. Dies gilt auch für Quelldateien einer Website. Aktualisierungen einer bestehenden Datei kann sie im Falle eines Datenverlustes ablehnen oder die Reproduktion in Absprache mit dem*der AuftraggeberIn nach Aufwand abrechnen.
9.9 Bildrechte bei Fotos
Bei Fotoshootings geht die Grafikdesignerin davon aus, dass fotografierte Personen deren Rechte am Bild an den*die AuftraggeberIn übertragen haben. Der*die AuftraggeberIn verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Fotos auf deren rechtlich unbedenkliche Verwendung zu prüfen. Für evtl. Regressansprüche haftet der*die AuftraggeberIn.
9.10 Stockmaterial
Sofern nicht anders vereinbart, verwendet die Grafikdesignerin für die Gestaltung des Auftrags durch den*der AuftraggeberIn Bildmaterial von http://www.shutterstock.com, http://www.freepik.com, https://elements.envato.com/de. Von der Grafikdesignerin wird diesbezüglich die einfache Standardlizenz des jeweiligen Anbieters für sich eingekauft. Zur Einhaltung der Bestimmungen der Standardlizenz ist der*die Auftraggeberin verantwortlich. Die Grafikdesignerin haftet nicht für die Einhaltung der Standardlizenz.
10 Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrags und Vorlagen
10.1 Gestaltungsfreiheit
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der*die AuftraggeberIn während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
10.2 Verzögerungen durch AuftraggeberIn
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der*die AuftraggeberIn zu vertreten hat, so kann die Grafikdesignerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
10.3 Rechte an Vorlagen
Der*die AuftraggeberIn versichert, dass er*sie zur Verwendung aller die Grafikdesignerin übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er*sie entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der*die AuftraggeberIn die Grafikdesignerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
11 Mitwirkungspflichten des*der AuftraggeberIn
11.1 Bereitstellung von Informationen
Der*die AuftraggeberIn verpflichtet sich, der Grafikdesignerin alle für die Gestaltung erforderlichen Informationen, Briefings, Texte, Daten (z. B. Druckdatenblätter der Druckerei), Termine und Freigaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
11.2 Folgen fehlender Mitwirkung
Kommt der*die AuftraggeberIn seinen*ihren Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, ist die Grafikdesignerin berechtigt, die Produktion entsprechend zu verschieben. In diesem Fall gelten neu abgestimmte Termine; Ansprüche wegen Verzugs gegen die Grafikdesignerin bestehen nicht.
11.3 Nachträgliche Änderungen
Werden nachträglich Änderungen des Projektumfangs, der Inhalte oder der zeitlichen Planung durch den*die AuftraggeberIn veranlasst (z. B. zusätzliche Formate, Motivwechsel, kurzfristige Verschiebungen), sind die dadurch entstehenden Mehrleistungen nach Zeitaufwand oder gemäß gesondertem Angebot zu vergüten. Bereits getroffene Terminabsprachen können sich in diesem Fall verschieben.
12 Vertragsauflösung, Kündigung und Ausfallhonorare
12.1 Kostenfreie Stornierung
Eine Stornierung innerhalb von 24 Stunden nach Auftragserteilung ist kostenfrei möglich.
Wurden in diesem Zeitraum bereits nach Absprache Bildmaterial erworben oder ein Entwurf erstellt, werden die Materialkosten sowie eine Entwurfspauschale fällig.
12.2 Vergütung nach Fristablauf
Bei Rücktritt nach Ablauf von 24 Stunden ist die Grafikdesignerin berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen bis zur Höhe der vereinbarten Gesamtvergütung in Rechnung zu stellen.
12.3 Kündigung durch AuftraggeberIn
Kündigt oder storniert der*die AuftraggeberIn den Vertrag aus Gründen, die nicht von der Grafikdesignerin zu vertreten sind, gilt § 649 BGB. Die Grafikdesignerin erhält die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder Ersatzaufträge anrechnen lassen.
12.4 Pauschalierung
Zur Vereinfachung vereinbaren die Parteien folgende Pauschalierung: Bei Kündigung wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 % der vereinbarten Gesamtvergütung als bereits erbrachte Leistung angesetzt. Dem*der AuftraggeberIn bleibt der Nachweis geringerer Leistungen vorbehalten.
12.5 Material- und Lizenzkosten
Zusätzlich sind sämtliche bis zur Kündigung angefallenen Material- und Lizenzkosten (z. B. Bilder, Schriften, Texturen) vollständig vom*von der AuftraggeberIn zu tragen.
12.6 Abgeltung erbrachter Leistungen
Bereits erbrachte konkrete Leistungen (z. B. Entwürfe, Reinzeichnungen, Bildrecherche, Abstimmungen, E-Mail-Korrespondenz) werden entweder durch die Pauschale abgegolten oder – falls höher – nach Zeitaufwand gemäß dem gültigen Stundensatz berechnet.
12.7 Kurzfristige Kündigung
Erfolgt die Kündigung/Stornierung weniger als 14 Kalendertage vor einem vereinbarten Liefer- oder Veröffentlichungstermin, ist die Grafikdesignerin zusätzlich berechtigt, ein Ausfallhonorar in Höhe von bis zu 60 % der vereinbarten Gesamtvergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen zu berechnen. Erfolgt die Kündigung/Stornierung weniger als 7 Kalendertage vor dem Termin, kann das Ausfallhonorar bis zu 100 % der vereinbarten Gesamtvergütung betragen. Diese pauschalierten Ausfallhonorare gelten zusätzlich zu bereits erbrachten Leistungen und Lizenzkosten.
12.8 Verschiebung gebuchter Zeiträume
Eine Verschiebung bereits verbindlich gebuchter Zeiträume entbindet den*die AuftraggeberIn nicht von der Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen sowie der Ausfallhonorare gemäß 12.7, sofern der Zeitraum aufgrund anderer Projekte nicht erneut vergeben werden kann.
12.9 Rücktritt der Grafikdesignerin
Bei höherer Gewalt, Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen ist die Grafikdesignerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden die Vertragsbedingungen und fällige Zahlungen neu besprochen, ob eine mögliche Verschiebung, Teilabrechnung oder andere Einigung getroffen werden kann.
12.10 Rücktritt wegen Verzugs
Ein Rücktrittsrecht des*der AuftraggeberIn wegen Verzugs besteht nur, wenn die Grafikdesignerin eine ihr gesetzte angemessene Nachfrist aus Gründen, die sie zu vertreten hat, schuldhaft nicht einhält. Geringfügige Verzögerungen von bis zu fünf Werktagen gelten im Rahmen der künstlerischen Leistungserbringung als zumutbar und berechtigen nicht zum Rücktritt oder zur Minderung der Vergütung. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung eines Fixtermins, gelten genannte Liefertermine als unverbindliche Plantermine.
13 Vertraulichkeit
13.1 Die Grafikdesignerin behandelt alle Daten streng vertraulich und verwendet sie nur zu Zwecken der vereinbarten Leistungen. Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.
13.2 Aufgrund der Kommunikation in elektronischer Form zwischen der Grafikdesignerin und dem*der AuftraggeberIn kann keine vollständige Vertraulichkeit garantiert werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Unbefugte auf übermittelte Texte in Netzwerken Zugriff nehmen. Die Grafikdesignerin übernimmt für solche Zugriffe und deren Folgen keine Haftung.
14 Verwertungsgesellschaften / Künstlersozialabgabe
14.1 Der*die Kunde*Kundin ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunde oder der Kundin nicht von der Auftragnehmerrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der*die Kunde*Kundin zuständig und selbst verantwortlich.
15 Eigentumsvorbehalt
15.1 Die Grafikdesignerin behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
16 Gewährleistungen
16.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.
17 Vertragssprache
17.1 Als Vertragssprache steht ausschließlich Deutsch zur Verfügung.
18 Schlussbestimmungen
18.1 Für den Fall, dass der*die AuftraggeberIn keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen*ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz der Grafikdesignerin als Gerichtsstand vereinbart.
18.2 Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen. Vielmehr wird die rechtsunwirksame Klausel durch eine rechtswirksame Klausel ersetzt, die der unwirksamen Klausel rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
18.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: Dezember 2025